Art. 83 Schranken

Art. 83 Schranken

1 Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z.B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Flugplätzen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 93 Abs. 1).


2 Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.1


3 Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 (AS 2003 4289).


Stand am 1. Juli 2007

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