Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen

Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen

1 Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden angebracht:


a.die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;b.die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;c.die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;d.1die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;e.die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen.

2 Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.2


3 Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.


4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele zweiter Ordnung, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.3


5 Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnittpunkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

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