Art. 90 Markierungen

Art. 90 Markierungen

1 Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.


2 Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen markiert, welche von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden. Beschleunigungsstreifen sind Fahrstreifen, die das Einordnen in den durchgehenden Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen erleichtern; Verzögerungsstreifen sind Fahrstreifen, die dem Einspuren beim Verlassen von Autobahnen und Autostrassen dienen.


3 Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.


4 Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.1



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).


Stand am 1. Juli 2007

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