B. Umfang des Eigentums
Art. 642
B. Umfang des Eigentums
I. Bestandteile
1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
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