IV. Inhalt

Art. 755

IV. Inhalt

1. Rechte des Nutzniessers

a. Im Allgemeinen

1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.

2 Er besorgt deren Verwaltung.

3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.


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