3. Umfang der Sicherung
Art. 818
3. Umfang der Sicherung
1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1.für die Kapitalforderung;
2.für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3.für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
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