II. Wirkung
Art. 910
II. Wirkung
1. Verkauf des Pfandes
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.
2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
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