2. Klage aus Besitzesentziehung
Art. 927
2. Klage aus Besitzesentziehung
1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
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