III. Grundbuchbeamte
Art. 955
III. Grundbuchbeamte
1. Haftbarkeit
1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
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