2. Vormerkungen
Art. 959
2. Vormerkungen
a. Persönliche Rechte
1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
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