c. Vorläufige Eintragung

Art. 961

c. Vorläufige Eintragung

1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:

1.

zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;

2.

im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.

2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.

3 Über das Begehren entscheidet das Gericht in schnellem Verfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.


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