A. Grundsätze

Art. 97

A. Grundsätze

1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.

2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.

3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.


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