E. Nachehelicher Unterhalt

Art. 125

E. Nachehelicher Unterhalt

I. Voraussetzungen

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Aufgabenteilung während der Ehe;

2.

die Dauer der Ehe;

3.

die Lebensstellung während der Ehe;

4.

das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;

5.

Einkommen und Vermögen der Ehegatten;

6.

der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;

7.

die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;

8.

die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:

1.

ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;

2.

ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;

3.

gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.


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