H. Unterhaltsbeiträge

Art. 143

H. Unterhaltsbeiträge

Werden durch Vereinbarung oder Urteil Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:

1.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;

2.

wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;

3.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;

4.

ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Veränderungen der Lebenskosten anpasst.


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