H. Unterhaltsbeiträge
Art. 143
H. Unterhaltsbeiträge
Werden durch Vereinbarung oder Urteil Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
1.von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
2.wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
3.welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
4.ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Veränderungen der Lebenskosten anpasst.
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