II. Gesamtgut
Art. 222
II. Gesamtgut
1. Allgemeine Gütergemeinschaft
1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.
3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
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