3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

Art. 229

3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.


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