C. Haftung gegenüber Dritten
Art. 233
C. Haftung gegenüber Dritten
I. Vollschulden
Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:
1.für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2.für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3.für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4.für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
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