C. Haftung gegenüber Dritten

Art. 233

C. Haftung gegenüber Dritten

I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

1.

für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;

2.

für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;

3.

für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;

4.

für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.


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