A. Bevormundung am Wohnsitze

Art. 376

A. Bevormundung am Wohnsitze

1 Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormundenden Person.

2 Die Kantone sind berechtigt, für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.


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