Art. 12

Art. 12

Voraussetzungen und Dauer der Überzeitarbeit


1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden


a.wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;b.für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;c.zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.

2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:


a.170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;b.140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.1

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1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).


Stand am 13. Juni 2006

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