Art. 73

Art. 73

Aufhebung kantonaler Vorschriften


1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:


a.die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sachgebiete betreffen;b.die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt von Absatz 2.

2 Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts1 vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Absatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.


3 Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.


4 ...2



1 SR 220. Dem Art. 341bis Abs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG (AS 1966 57 Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.
2 Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).


Stand am 13. Juni 2006

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