Art. 43 Versicherung einzelner Risiken

Art. 43 Versicherung einzelner Risiken

1 Umfasst die obligatorische Versicherung nur die Risiken Tod und Invalidität, so kann der Bundesrat ein Leistungssystem zulassen, das von demjenigen in der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer abweicht.


2 Die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds sind nicht anwendbar.

Stand am 1. Mai 2007

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