Art. 50 Reglementarische Bestimmungen

Art. 50 Reglementarische Bestimmungen

1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über


a.die Leistungen;b.die Organisation;c.die Verwaltung und Finanzierung;d.die Kontrolle;e.das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.

2 Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom Bund, vom Kanton oder von der Gemeinde erlassenen Vorschriften enthalten sein.


3 Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.

Stand am 1. Mai 2007

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