Art. 41 Bemessung der Beiträge

Art. 41 Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.


2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:


a.das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;b.2das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).


Stand am 5. Dezember 2006

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