Art. 81 Beiträge von Einkommen aus s

Art. 81 Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 48 300 Franken, aber mindestens 7800 Franken2 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.3


2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken4 oder weniger im Jahr, so ist ein Mindestbeitrag von 324 Franken5 im Jahr zu entrichten.6 Der Bundesrat kann anordnen, dass von geringfügigen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
2 Heute: Fr. 53 100.– bzw. Fr. 8900.– (siehe Art. 1 Bst. a und b der V 07 vom 22. Sept. 2006 – SR 831.108).
3 Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).
4 Heute: 8800.– Fr. (siehe Art. 2 Abs. 1 der V 07 vom 22. Sept. 2006 – SR 831.108).
5 Heute: 370.– Fr. (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 07 vom 22. Sept. 2006 – SR 831.108).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).


Stand am 5. Dezember 2006

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