Art. 411 Kürzung wegen Überversicherung

Art. 411 Kürzung wegen Überversicherung

1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG2 werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.3


2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.4


3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).
2 SR 830.1
3 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1978 391, 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1).


Stand am 5. Dezember 2006

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