Art. 61 Kantonale Erlasse

Art. 61 Kantonale Erlasse

1 Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.


2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes1 und muss Bestimmungen enthalten über:


a.die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;b.die interne Kassenorganisation;c.die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;d.die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;e.die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.

1 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).


Stand am 5. Dezember 2006

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