Art. 1031 Beitrag der öffentlichen Hand

Art. 1031 Beitrag der öffentlichen Hand

1 Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung wie folgt:


a.2Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung, wobei der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe a davon abgezogen wird; zusätzlich überweist er der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.b.Die Kantone übernehmen 3,64 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Absatz 1bis Buchstabe b.3

1bis Die Hilflosenentschädigung wird finanziert:


a.durch den Bund zu 96,36 Prozent;b.durch die Kantone zu 3,64 Prozent.4

2 Der Bundesrat ordnet die Berechnung der Kantonsbeiträge nach den Absätzen 1 und 1bis in gleicher Weise wie für die Invalidenversicherung.5


3 ...6



1 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Abs. 1 und 2 in Kraft seit 1. Jan. 1999 sowie Abs. 3 seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 19.12.2003 am Ende dieses Textes.
3 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
4 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
5 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).
6 Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 20. Dez. 2004 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).


Stand am 5. Dezember 2006

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