Art. 155Baubeiträge

Art. 1551 Baubeiträge

1 Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern eine Anmeldung nach den Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen2 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht worden ist und der Baubeginn spätestens zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten erfolgt.


2 Der Bundesrat bestimmt, welchen Heimen und Einrichtungen Baubeiträge gewährt werden. Er legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Baubeiträge und ihre Höhe fest.


3 Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge nach Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung.



1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2002 2004; BBl 1981 III 737).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.


Stand am 5. Dezember 2006
Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 197417


IV  Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975



1 Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilrenten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.



2 Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Überversicherung.



V  Übergangsbestimmungen



I  Baubeiträge in der Übergangszeit



Beiträge im Sinne von Artikel 10118 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrichtungen ausgerichtet werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar 1973 begonnen wurde. Bauten, die am 1. Januar 1973 bereits begonnen waren, können für die nach diesem Zeitpunkt erstellten Bauteile und Einrichtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 197719




(9. AHV-Revision)


a.  Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat20



1 Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In diesem Zeitpunkt wird der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisindex und Lohnindex.21



2 Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis dahin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jährlich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.



3 Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 196522 über die Ergänzungsleistungen zur Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG entsprechend anpassen.



b.  Laufende Renten bei der ersten Anpassung durch den Bundesrat



1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten und der Hilflosenentschädigungen nach Buchstabe a sind von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.



2 Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor 1,10/1,05 aufgewertet.



3 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vorbehalten bleibt die Kürzung wegen Überversicherung nach Artikel 41 AHVG23.



4 Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Artikel 36 Absatz 3 IVG24 weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.



5 Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten, über welche die erforderlichen Angaben fehlen, werden nur auf Antrag nach Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.



c.  Altersgrenze der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes



1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente wird an die Grenze nach Artikel 22 Absatz 1 AHVG25 wie folgt angepasst: Für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht.



2 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente wird an die Grenze nach Artikel 22bis Absatz 1 AHVG wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird die bisherige Grenze von 45 Jahren um je ein Jahr erhöht.



d.  Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen



1 Der neue Ansatz nach Artikel 35bis Absatz 1 und Artikel 43 AHVG26 gilt auch für die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige, ausser sie müsse wegen Überschreitung der Einkommensgrenze gekürzt werden.



2 Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommensgrenze für Ehefrauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision zu den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt.



e.27  Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte



Die Artikel 72–75 ATSG28 gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.



f.  Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AHVG



Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG29 gilt für die nach seinem Inkrafttreten neu entstehenden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt laufenden Renten gelten die bisherigen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.



g.  Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen



Die Übergangsbestimmungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesgesetz vom 30. Juni 197230 über die achte AHV-Revision (Abschn. VIII/1) werden aufgehoben.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 198131

1 War der verstorbene Vater durch Gerichtsurteil oder aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Zivilgesetzbuches32 in der vor dem 1. Januar 1978 geltenden Fassung verpflichtet, so gilt dieses Kind für den Anspruch auf eine Waisenrente nach den Artikeln 25 und 26 AHVG33 als Kind des Verstorbenen.



2 Beim Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen des AHVG laufende Waisenrenten werden nach den bisherigen Vorschriften weitergewährt.






Schlussbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 198334


Nachträglicher Beitritt zur freiwilligen Versicherung für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland



1 Innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung können sich, ungeachtet ihres Alters, Frauen rückwirkend versichern, die:



a.im Ausland Wohnsitz haben und mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet sind oderb.diese Voraussetzung früher erfüllt haben.


2 Mit dem Beitritt gilt die Frau für die Zeit als versichert, während der sie im Ausland mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet war. Eine Beitragspflicht beginnt frühestens am 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt wird.



3 Das rückwirkend entstehende Versicherungsverhältnis wirkt sich auch auf Versicherungsfälle aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind. Allfällige Leistungen oder Leistungserhöhungen werden jedoch nur vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.



4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Folgen von Zivilstandsänderungen, und das Verfahren. Er kann die Beitrittsmöglichkeiten auf Schweizerinnen ausdehnen, die mit einem obligatorisch versicherten Ausländer oder Staatenlosen verheiratet sind oder waren.35






Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision)36


a.  Unterstellung unter die Versicherungspflicht



1 Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.



2 Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.



b.  Verjährung der Beiträge



1 Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz gilt nur für Beiträge, welche bei Inkrafttreten dieser Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, endet die Frist nach Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten.



2 Artikel 16 Absatz 2 erster Satz gilt für Beitragsforderungen, welche bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht erloschen waren.



c.  Einführung des neuen Rentensystems



1 Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.



2 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten.



3 Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:



Jahrgang


Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für



1945 und älter


16 Jahre


1946


14 Jahre


1947


12 Jahre


1948


10 Jahre


1949



  8 Jahre


1950


  6 Jahre


1951


  4 Jahre


1952


  2 Jahre



Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.



4 Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Artikel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.



5 Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:



a.Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.b.Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.c.Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.


6 Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.



7 Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Personen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:



a.Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.b.Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird halbiert.c.Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerechnet.d.Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.


8 Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerichtet.



9 Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich aufgrund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.



10 Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.



d.  Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges



1 Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.



2 Der Rentenvorbezug wird eingeführt:



a.im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;b.vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer sowie des 62. Altersjahres für Frauen.


3 Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.



e.  Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV



1 Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalenderjahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.



2 Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.



f.  Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente



1 Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24a besteht.



2 Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23–24a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.



g.  Weitergeltung des bisherigen Rechts



1 Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 199237 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.



2 Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.



3 Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vornehmen.



h.  Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz



Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist.





Schlussbestimmungen zur Änderung vom 19. März 199938


1 Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 198539 über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.



2 ...40





Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 200041


1 Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes42 der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Diejenigen Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters weiterführen.



2 Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes43 der freiwilligen Versicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungsbedingungen erfüllen.



3 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 200144


1 Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 200145 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 200146 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.



2 Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.





Schlussbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 200347


Der vom Bund für das Jahr 2003 nach bisherigem Artikel 103 Absatz 348 geleistete Sonderbeitrag von 170 Millionen wird durch Reduktion der Beiträge des Bundes an die AHV nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2005 und 2006 von jeweils 85 Millionen kompensiert.





Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 200449


1 Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Republik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 200450 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.



2 Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Republik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.





Anhang Tarif der Tabakzölle




BS 8 447




1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
2 [AS 1973 429]. Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).
4 BBl 1946 II 365 589 III 590

5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
6 Ursprünglich Erster Abschn.
7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

8 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
9 Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.

10 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 854 857; BBl 1958 II 1137).
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

12 Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
13 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).
15 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

16 Ursprünglich Dritter Teil.
17 AS 1974 1589; BBl 1974 I 33
18 Dieser Artikel ist aufgehoben.

19 AS 1978 391 III 1; BBl 1976 III 1
20 Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365].

21 Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 [Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365].
22 SR 831.30
23 SR 831.10

24 SR 831.20
25 SR 831.10
26 SR 831.10
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

28 SR 830.1
29 SR 831.10
30 AS 1972 2483

31 SR 832.20 Anhang Ziff. 2
32 BS 2 3; AS 1972 2819

33 SR 831.10
34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1984 100 101; BBl 1983 II 157, III 1036).
35 Siehe auch die V vom 28. Nov. 1983 (SR 831.112).

36 AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1
37 [AS 1992 1982, 1995 510 872 3517 Ziff. I 5]

38 AS 1999 2374 Ziff. I 9 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4
39 [AS 1985 2006, 1996 3441]

40 Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).
41 AS 2000 2677 2682; BBl 1999 4983

42 In Kraft seit dem 1. April 2001.
43 In Kraft seit dem 1. April 2001.
44 AS 2002 685; BBl 2001 4963

45 SR 0.632.31; BBl 2001 5028
46 In Kraft seit dem 1. Juni 2002.
47 AS 2004 1633; BBl 2003 5615

48 AS 1999 2374
49 AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565

50 AS 2006 995


Stand am 5. Dezember 2006

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