Art. 81 Ausnahmen vom massgebenden L

Art. 81 Ausnahmen vom massgebenden Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:


a.reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG2 erfüllen;b.Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;c.Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;d.Leistungen des Arbeitgebers an Arzt—, Arznei—, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
2 SR 642.11
3 SR 832.10


Stand am 5. Dezember 2006

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