Art. 91 Unkosten
Art. 91 Unkosten
1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.
2 Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3 Unkosten können in Abzug gebracht werden, wenn sie nachweislich mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen. Getrennt vom Lohn ausgewiesene Unkosten können in jedem Fall abgezogen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
Stand am 5. Dezember 2006
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