Art. 211 Sinkende Beitragsskala für Selbs

Art. 211 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende

1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8900 Franken, aber weniger als 53 100 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:



Jährliches Erwerbseinkommen in Franken


Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens


von mindestens


aber weniger als


  8 900


15 900


4,2


15 900


20 100


4,3


20 100


22 300


4,4


22 300


24 500


4,5


24 500


26 700


4,6


26 700


28 900


4,7


28 900


31 100


4,9


31 100


33 300


5,1


33 300


35 500


5,3


35 500


37 700


5,5


37 700


39 900


5,7


39 900


42 100


5,9


42 100


44 300


6,2


44 300


46 500


6,5


46 500


48 700


6,8


48 700


50 900


7,1


50 900


53 100


7,4


2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8900 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).


Stand am 5. Dezember 2006

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