Art. 291 Beitragsjahr und Bemessungsgrund

Art. 291 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen

1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.


2 Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember.2


3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.


4 Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.


5 Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG3 geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.


6 Im übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 sinngemäss.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).
3 SR 642.11


Stand am 5. Dezember 2006

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