Art. 391 Nachzahlung geschuldeter Beiträg

Art. 391 Nachzahlung geschuldeter Beiträge

1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.


2 Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).


Stand am 5. Dezember 2006

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