Art. 421 Verschiedenes
Art. 421 Verschiedenes
1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.
2 Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
3 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
Stand am 5. Dezember 2006
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