Art. 581 Anspruch und Kosten

Art. 581 Anspruch und Kosten

1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.


2 Vorausberechnungen sind unentgeltlich.


3 Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:


a.eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; undb.das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).


Stand am 5. Dezember 2006

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