Art. 591 Zuständigkeit
Art. 591 Zuständigkeit
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).
Stand am 5. Dezember 2006
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