Art. 601 Berechnungsgrundlagen
Art. 601 Berechnungsgrundlagen
1 Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50–57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.
2 Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
3 Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1996 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).
Stand am 5. Dezember 2006
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