Art. 921 Anwendbare Bestimmungen

Art. 921 Anwendbare Bestimmungen

Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 19382 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).
2 [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).


Stand am 5. Dezember 2006

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