Art. 921 Anwendbare Bestimmungen
Art. 921 Anwendbare Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften der Verordnung vom 4. Januar 19382 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406).
2 [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01).
Stand am 5. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.