Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
1 Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.1
2 Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Stand am 5. Dezember 2006
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