Art. 1301 Voraussetzungen für die Übertra
Art. 1301 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
1 Den Ausgleichskassen dürfen von den Kantonen und Gründerverbänden nur solche Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen werden, die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.
2 Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
Stand am 5. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.