Art. 1301 Voraussetzungen für die Übertra

Art. 1301 Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben

1 Den Ausgleichskassen dürfen von den Kantonen und Gründerverbänden nur solche Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen werden, die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.


2 Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.



1 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).


Stand am 5. Dezember 2006

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