Art. 1441 Abrechnungs- und Zahlungskontro
Art. 1441 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
Stand am 5. Dezember 2006
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