Art. 1481 Geldablieferung

Art. 1481 Geldablieferung

Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundesamt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5631).


Stand am 5. Dezember 2006

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