Art. 1791 Mängelbehebung
Art. 1791 Mängelbehebung
Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bundesamt eine Nachfrist zu setzen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).
Stand am 5. Dezember 2006
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