Art. 2061 Verwendung von Mahngebühren, Or
Art. 2061 Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen und Verzugszinsen
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
Stand am 5. Dezember 2006
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