Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.
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