Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen

Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen

Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen.

Stand am 5. Dezember 2006

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