Art. 213 Rechnungsablage des Ausgleichsfonds
Art. 213 Rechnungsablage des Ausgleichsfonds
Die gemäss Artikel 109 AHVG vom Verwaltungsrat abzulegende Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen und wird von diesem nach der Genehmigung veröffentlicht.
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