Art. 63 Verwaltungsrat

Art. 63 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus:


–16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer;–16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;–8 Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände an. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 sinngemäss.2


3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse.


4 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:


a.er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die Stellung und Besoldung des Personals;b.er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl der Direktion;3c.er genehmigt die Rechnungsgrundlagen;d.er sorgt für Reserven und Rückstellungen;e.er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest;f.er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie;g.er stellt die Prämientarife auf;h....4i.er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA.

5 Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest.



1 SR 172.220.1
2 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514).
3 Eingefügt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).


Stand am 13. Juni 2006

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