Art. 64 Direktion

Art. 64 Direktion

1 Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener des Verwaltungsrates.1


2 Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen.


3 Für den Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 sinngemäss.3



1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
2 SR 172.220.1
3 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514).


Stand am 13. Juni 2006

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