Art. 66 Tätigkeitsbereich

Art. 66 Tätigkeitsbereich

1 Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:


a.industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641;b.Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;c.Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;d.Forstbetriebe;e.Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien;f.Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;g.Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;h.Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;i.Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;k.Betriebe der Getränkefabrikation;l.Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;m.Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;n.Lehr- und Invalidenwerkstätten;o.Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;p.Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;q.Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer:


a.von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;b.von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;c.von gemischten Betrieben;d.von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.

3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.


4 Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.



1 SR 822.11


Stand am 13. Juni 2006

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