Art. 671 Führung der Militärversic

Art. 671 Führung der Militärversicherung

1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung (MVG) der SUVA, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.


2 Die SUVA organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG3 sichergestellt ist.



1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).
2 SR 833.1
3 SR 830.1


Stand am 13. Juni 2006

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